BR – Unternehmen können Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen

Der Bundesrat hat am 11. März 2022 entschieden, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen können.

Der Entscheid basiert auf dem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021 welches festhält, dass bei Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei (Quelle: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87562.html).

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist aktuell an der Erarbeitung einer technischen Lösung, um die Betriebe und die Arbeitslosenkassen bei der Abwicklung zu unterstützen. Sobald diese Lösung einsatzbereit ist (voraussichtlich Ende Mai 2022), wird das SECO die betroffenen Betriebe direkt informieren.

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